RS Vwgh 1996/5/14 95/19/0565

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1945 §16 Abs4;
VwRallg;
ZPO §63;

Rechtssatz

Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte § 16 Abs 4 RAO 1945 eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorsehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden. Zur Bemessung des Anspruches nach dieser Bestimmung ist nur auf das einzelne Verfahren abzustellen (zehn Verhandlungstage bzw mehr als 50 Verhandlungsstunden); es sind daher nicht alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, zusammenzuzählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190565.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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