RS Vwgh 1996/5/15 94/03/0291

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs8 idF BGBl 1994/518 impl;

Rechtssatz

Ein Gegenbeweis mittels Blutuntersuchung zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung durch Alkomat kann nicht auf Grund der Blutabnahme durch einen praktischen Arzt erfolgen, der nicht im öff Sanitätsdienst steht oder bei einer BPolDion tätig ist. Hat der Kfz-Lenker die im Zuge der Amtshandlung angebotene Blutabnahme abgelehnt, so sind die Organe der Straßenaufsicht nach Abschluß der Amtshandlung nicht verpflichtet, einem (hier: 2 Stunden) danach vom Kfz-Lenker gestellten Verlangen nach Veranlassung einer Blutabnahme nachzukommen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030291.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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