RS Vwgh 1996/5/20 AW 96/17/0030

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Veröffentlicht am 20.05.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
57/03 Pensionskassenrecht

Norm

PKG 1990 §33 Abs2;
PKG 1990 §33 Abs5 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - versicherungsaufsichtsbehördliche Aufträge nach dem Pensionskassengesetz - Die Erstellung neuer Jahresabschlüsse und neuer Rechenschaftsberichte zur Herstellung des mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen geschäftsplanmäßigen Zustandes iSd § 33 Abs 5 Z 1 PKG ist in Ansehung des beträchtlichen Aufwandes für den Fall eines späteren Obsiegens der Pensionskasse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein nicht wiederbringlicher Nachteil für sie. Er ist dem Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen und geschäftsplanmäßigen Vorgehens gegenüberzustellen, einem Interesse, von dem nicht hervorgekommen ist, daß ihm nicht auch noch nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen werden könnte, sondern daß es einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides geböte. Die von der beschwerdeführenden und antragstellenden Partei ins Treffen geführten Nachteile erweisen sich daher als unverhältnismäßig iSd § 30 Abs 2 VwGG.

Schlagworte

InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996170030.A04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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