RS Vwgh 1996/5/21 95/08/0290

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AusgleichsO §48;
AusgleichsO §73 Abs2;
AusgleichsO §74;
BAO §80;
BAO §9;
KO §151;
KO §164 Abs2;
KO §164a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0291 E 19. Februar 1999 Siehe jedoch: 95/16/0077 E 26. Juni 1996 VwSlg 7105 F/1996 RS 1;

Rechtssatz

Nach den die Wirkung eines Ausgleichs bzw Zwangsausgleichs regelnden Bestimmungen der § 48 AusgleichsO und § 151 KO können die Rechte der (Konkursgläubiger) Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des (Gemeinschuldners) Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den (Zwangsausgleich) Ausgleich nicht beschränkt werden. Davon enthalten die § 73 Abs 2 AusgleichsO und § 74 AusgleichsO bzw § 164 Abs 2 KO und § 164a KO Ausnahmen hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter (bzw gewesenen Gesellschafter) von Handeslgesellschaften. Ein allgemeiner Rechtssatz, der auch auf Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Rückgriffsverpflichtete angewendet werden könnte, kann daraus nicht abgeleitet werden. Überdies käme dies einer betragsmäßigen Beschränkung der Beitragshaftung auf die Ausgleichsquote gleich (so auch E VS 22.9.1999, 96/15/0049, RS 8, 9, 10, gegenteilig E 26.6.1996, 95/16/0077,

RS 1, E 20.11.1996, 96/13/0027, RS 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080290.X04

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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