RS Vwgh 1996/5/21 95/11/0416

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/11/0080 2

Stammrechtssatz

Eine Entziehungsmaßnahme nach § 73 Abs 1 oder § 74 Abs 1 KFG ist nur dann zulässig, wenn für die Behörde aufgrund der Sachlage und Rechtslage bei Erlassung ihres Bescheides die Annahme berechtigt ist, die betreffende Person sei auch noch in diesem Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig und ihre Verkehrszuverlässigkeit werde voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten. Dabei ist für die Berufungsbehörde, soweit sie in Ausübung der Kontrollfunktion tätig wird, der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110416.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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