RS Vwgh 1996/5/21 93/05/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
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Oberösterreich
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L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
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Norm

BauO OÖ 1976 §4 Abs1;
BauO OÖ 1976 §7 Abs4;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §100 Abs2 litc;
BauV OÖ 1985 §12 Abs2;
BauV OÖ 1985 §25;

Rechtssatz

Wird iZm der Abschreibung eines Grundstückes aus einer Einlagezahl und der Zuschreibung dieses Grundstückes zu einer neuzueröffnenden Einlagezahl als Auflage festgelegt, daß die Außenmauer an einer näher bezeichneten Grundgrenze als Feuermauer gem § 12 OÖ BauV 1985 binnen bestimmter Frist auszubilden ist, ist die Erfüllung dieser Auflage nicht unzumutbar iSd § 100 Abs 2 lit c OÖ BauV 1985. Auch wenn kein freier Kaminschacht zur Verfügung steht, muß gerade bei einem Dachgeschoß eine Abgasöffnung durch die Dacheindeckung als ohne weiteres zumutbar angesehen werden, wenn nicht etwa darüber befindliche Geschoße - man denke nur an ein Wohnhaus mit Eigentumswohnungen - durchbrochen werden müssen. Die Kriterien des Brandschutzes überwiegen einen geringfügigen Vorteil durch den unmittelbaren Austritt der Abgasöffnung an der Außenmauer bei weitem. Im Hinblick auf die hier zu wahrenden Interessen des Brandschutzes erscheint auch die Möglichkeit, durch die Entfernung der einfachen Trennung zwischen Küche und Eßraum für eine Belichtung und Belüftung des dann insgesamt zwanzig Quadratmeter großen Raumes durch das vorhandene Dachflächenfenster zu sorgen, keinesfalls unzumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050286.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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