RS Vfgh 1993/12/13 WI-25/92

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Veröffentlicht am 13.12.1993
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art117 Abs5
B-VG Art141 Abs1 litb
Sbg Stadtrecht 1966 §22
Sbg Stadtrecht 1966 §27

Leitsatz

Keine Rechtswidrigkeit der Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters, eines Stadtrates und des Stadtsenates; keine Bedenken gegen das Fraktionswahlrecht; keine unsachliche Differenzierung durch die Wahl der Stadträte und des Bürgermeister-Stellvertreters nach dem Prinzip der Fraktionswahl, des übrigen Stadtsenates jedoch durch den Gemeinderat; Zusammensetzung des Stadtsenates aufgrund der bei der Gemeinderatswahl erzielten Mandatsstärke der Wahlparteien; Anrechnung der gewählten Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte immer möglich

Rechtssatz

Der Anfechtung der Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters, eines Stadtrates und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom

25. und 27.11.92 wird nicht stattgegeben.

Gegen die Fraktionswahl hegte der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (zuletzt VfSlg. 12946/1991 mwN). Der Landesgesetzgeber hat bei der Regelung der Wahl der Gemeindeorgane einen weiten Spielraum (VfSlg. 8447/1978); er kann daher ein Fraktionswahlrecht schaffen.

Nun sind zwar einige Mitglieder des Stadtsenates, nämlich die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte, nach dem Prinzip der Fraktionswahl, die übrigen Mitglieder (außer dem Bürgermeister) aber auf Grund von Fraktionsvorschlägen durch den ganzen Gemeinderat zu wählen. Eine solche Differenzierung ist aber nicht unsachlich, denn das Fraktionswahlrecht soll in erster Linie verhindern, daß eine Fraktion überstimmt wird, wenn es darum geht, eine ihr nach dem Proporz zufallende Stelle durch Wahl zu besetzen.

Es kann dem Landesverfassungsgesetzgeber nicht mit Grund entgegengetreten werden, wenn er der Gefahr eines Überstimmens bei der Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte größere Bedeutung einräumt als bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Stadtsenates.

Art117 Abs5 B-VG zielt auf die Stärke der "Wahlparteien" ab, wie sie sich aus der Gemeinderatswahl ergibt. Für den Anspruch der "Wahlparteien" auf Vertretung im Gemeindevorstand kommt es ausschließlich auf die bei der Gemeinderatswahl erreichte Stärke (der "Fraktionen") an; diese dem Wahlergebnis entsprechende Stärke bleibt für die gesamte Dauer der Gemeinderatsperiode maßgebend, sie perpetuiert die stärkemäßige Zusammensetzung des Gemeinderates. Eine andere Mandatsstärke als jene, die sich aus der Gemeinderatswahl ergibt, kann eine Wahlpartei (iSd Art117 Abs5 B-VG) also gar nicht haben.

Im Sbg Stadtrecht 1966 findet sich die maßgebende Vorschrift für die Zusammensetzung des Salzburger Stadtsenates in §27 Abs1 und Abs3. Danach werden die Stadtsenatsstellen "auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt", die Mitglieder des Stadtratskollegiums sind ihren Parteien anzurechnen.

Unter den "Parteien" sind (in verfassungskonformer Auslegung des Art117 Abs5 B-VG) die "Wahlparteien" des Art117 Abs5 B-VG zu verstehen. Auch der Ausdruck "Fraktionsvorschläge" in §27 Abs3 Sbg Stadtrecht 1966 bezieht sich folglich (ebenso wie die "Fraktion" und die "Fraktionswahl" des §22 Abs3 Sbg Stadtrecht 1966) auf diese "Wahlparteien".

Eine Anrechnung der nach §22 Sbg Stadtrecht 1966 gewählten Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte ist immer möglich, denn auch §22 Abs1 Sbg Stadtrecht 1966 (über die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte) stellt ausdrücklich auf das Ergebnis der Gemeinderatswahl ab, also auf denselben Zeitpunkt wie §27 Abs1 Sbg Stadtrecht 1966. Der von den Anfechtungswerbern in diesem Punkt behauptete Unterschied zwischen der Wahl der Mitglieder des Stadtratskollegiums und jener der übrigen Mitglieder des Stadtsenates liegt somit gar nicht vor.

Entscheidungstexte

  • W I-25/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.1993 W I-25/92

Schlagworte

Wahlen, Fraktionswahlrecht, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Stadtsenat, Stadträte, Gemeinderecht Organe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:WI25.1992

Dokumentnummer

JFR_10068787_92W0I025_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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