RS Vwgh 1996/5/21 96/11/0102

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/22 95/11/0276 1

Stammrechtssatz

Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Lenkerberechtigten wegen einer Übertretung des § 52a Z 10 StVO iVm § 99 Abs 2 lit c StVO stand für die Beh des Entziehungsverfahrens bindend fest, daß die dem Lenkerberechtigten zur Last gelegte Übertretung einer Verkehrsvorschrift unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist und eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit f KFG verwirklicht wurde.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110102.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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