RS Vwgh 1996/5/21 96/05/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §74 Abs2;
AVG §76 Abs4;

Rechtssatz

Ein allfälliger Ausspruch betreffend die Tragung von Kosten des Verwaltungsverfahrens steht mit dem jeweiligen Verwaltungsverfahren grundsätzlich in einem maßgeblichen Zusammenhang (Hinweis E 19.6.1950, 385/49, VwSlg 1548 A/1950). Es können zwar allfällige Kosten des Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise, wenn eine zeitgerechte Geltendmachung nicht möglich war, unter Umständen eigenständig NACH Erlassung des Bescheides betreffend die damit im Zusammenhang stehende Verwaltungsangelegenheit vorgeschrieben werden. VOR Erlassung eines die Verwaltungsangelegenheit erledigenden Bescheides kommt allerdings ein Kostenabspruch - abgesehen von den Fällen, in welchen ein solcher maßgeblicher Zusammenhang fehlt (Hinweis B 26.1.1995, 94/06/0181) sowie abgesehen von der Möglichkeit der Auferlegung eines Kostenvorschusses gem § 76 Abs 4 AVG - über im Verwaltungsverfahren entstandene und von einer Partei zu tragende Kosten nicht in Betracht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050102.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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