RS Vwgh 1996/5/21 96/11/0049

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §20 Abs5 lite;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/11/0142 E 25. Juni 1996

Rechtssatz

Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gem § 20 Abs 5 lit e KFG sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und des § 46 AVG (wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist) nicht durchbrochen. Die jedenfalls einzuholende Stellungnahme der Ärztekammer ist ein Beweismittel wie jedes andere, ihr Inhalt hat für den Ausgang des Verfahrens keine höhere Bedeutung als der Beweiswert anderer zusätzlich eingeholter Beweismittel.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110049.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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