RS Vfgh 1993/12/15 B1801/92

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs4
ZPO §146 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags.

Die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung setzt stets eine Versäumung, also die vollständige Unterlassung einer Parteihandlung voraus. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden, weil die (in §82 Abs4 VfGG geforderte) Angabe des Zustelltages des angefochtenen Bescheides nur einen (notwendigen) Bestandteil der Beschwerde als der für das Verfahren maßgeblichen Prozeßhandlung bildet.

Entscheidungstexte

  • B 1801/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.1993 B 1801/92

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1801.1992

Dokumentnummer

JFR_10068785_92B01801_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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