RS Vwgh 1996/5/22 92/14/0142

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z3;
EStG 1972 §24 Abs3;
EStG 1972 §28;

Rechtssatz

Eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Verpachtung des Betriebes bereits als Betriebsausgabe zu werten ist, kann bei der gegebenen Sachlage weder dem Umstand beigemessen werden, daß neben dem Betriebsgebäude auch das Inventar, der Kundenstock und ein Goodwill verpachtet wird, weil Gegenstand des Pachtvertrages unbestritten ein "lebender Betrieb" war, welcher sich aus diesen Wirtschaftsgütern zusammensetzt, noch spricht gegenständlich die Beibehaltung der Konzession und die Aufrechterhaltung der Protokollierung im Handelsregister (Firmenbuch) entscheidend gegen die Betriebsaufgabe, weil diese Umstände zwar ein Indiz gegen die Annahme einer solchen darstellen, diese Indizien aber nur im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu würdigen sind (Hinweis E 26.4.1989, 88/14/0096). Voraussetzung für eine Betriebsaufgabe ist weder die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung noch die Löschung der Firma im Firmenbuch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140142.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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