RS Vwgh 1996/5/22 95/16/0235

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 3 KVG schreibt selbst nicht vor, wie der "Gewinn" zu berechnen ist (Hinweis Egly/Klenk, Geellschaftsteuer-Kommentar/4, 241 Rz 330). Auch kommt es auf die Begriffe wie zB "Bruttogewinn" nicht an, sondern ist die zitierte Gesetzesstelle so zu verstehen, daß davon jede Beteiligung am Ertrag der Kapitalgesellschaft erfaßt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Steuertatbestandes ist nur, daß die Berechnungsgrundlage nicht eine vom Ertrag der Kapitalgesellschaft unabhängige Größe sein darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160235.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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