RS Vfgh 1993/12/16 B893/93

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art12 / Vereinsrecht
EMRK Art11 Abs2
VereinsG 1951 §24
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung der Vereinsfreiheit durch die Auflösung eines Vereins wegen statutenwidriger Tätigkeit; Vereinstätigkeit bloßer Deckmantel für wirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung

Rechtssatz

Legitimation des Präsidenten eines Vereins und seiner Stellvertreterin zur Beschwerdeführung gegen einen die Auflösung des Vereins verfügenden Bescheid.

Die Vereinstätigkeit (Anwerbung von Arbeitskräften im ehemaligen Ostblock, Arbeitsvermittlung, Hilfsaktionen) gab in Wahrheit nur den formalen Deckmantel für die wirtschaftliche Betätigung des Vereinspräsidenten und seiner Ehefrau ab, einer Tätigkeit, welche keineswegs nur einen Nebeneffekt (s. hiezu VfSlg. 11735/1988) darstellte. Dieses Bild wird durch die freimütige Antwort der Zweitbeschwerdeführerin anläßlich ihrer Einvernahme vor dem Gendarmeriepostenkommando Telfs am 14.04.92 abgerundet, sie habe ihre Tätigkeit "als Verein" ausgeübt, weil sie die Einnahmen ansonsten versteuern müßte.

Die belangte Behörde konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß die vom Verein entfaltete - statutenwidrige - Tätigkeit, für welche die Rechtsform des Vereines vorgeschoben wurde, nicht durch das VereinsG 1951 gedeckt war (zum Verein als Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit s. VfSlg. 3731/1960 und 4411/1963 sowie insb. VfSlg. 9566/1982). Sie konnte den Verein somit im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung im Sinne des Art11 Abs2 EMRK gemäß §24 VereinsG 1951 behördlich auflösen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Vereinsrecht, Vereinsauflösung, Arbeitsvermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B893.1993

Dokumentnummer

JFR_10068784_93B00893_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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