RS Vwgh 1996/5/22 96/21/0327

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §82 Abs1;
VStG §51a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/21/0328 96/21/0329 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/21/0078 E 5. Juni 1998

Rechtssatz

Die Konsequenzen, die mit der Erlassung des Strafbescheides verbunden sind, wie etwa die "Härte" der Bestrafung und die mögliche Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993, vermögen die Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht zu begründen. Es kann davon ausgegangen werden, daß grundsätzlich jeder Asylwerber in der Lage sein muß, Umstände seiner Bedrohung iSd § 37 FrG 1993 vorbringen zu können und daher (auch) aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege nicht erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210327.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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