RS Vfgh 1993/12/17 B1491/92

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StVO 1960 §43 Abs2a
StVO 1960 §45 Abs4

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der auf die Wohnbevölkerung beschränkten Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Dauerparken in Kurzparkzonen; berechtigtes verkehrspolitisches Anliegen der innerstädtischen Parkraumbewirtschaftung; keine unsachliche Benachteiligung der Gewerbetreibenden; sachlich gerechtfertigte Bevorzugung der Zulassungsbesitzer

Rechtssatz

Eine vom Gesetzgeber auf die Wohnbevölkerung beschränkte Erteilung von Ausnahmebewilligungen (für das Dauerparken) widerspricht nicht dem Gleichheitssatz. Es kann keine Rede davon sein, daß der Gleichheitssatz den Gesetzgeber dazu zwingt, alle Bewerber um einen Dauerparkplatz, die - aus welchen Gründen auch immer - ein faktisches Bedürfnis nach einem Dauerparkplatz nachweisen können, über einen Leisten zu schlagen.

Angesichts der Rechtslage und der zu respektierenden verkehrspolitischen Absichten des Gesetzgebers ist die Bevorzugung der "Wohnbevölkerung" bei der Bewilligung von Dauerparkplätzen in Kurzparkzonen sachlich gerechtfertigt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die mit der Einrichtung von Kurzparkzonen verbundenen Erschwernisse für die Wohnbevölkerung bei der Suche nach geeigneten Parkplätzen zumindest insoweit durch Vergabe von Ausnahmebewilligungen auszugleichen, als eine besondere Notwendigkeit jener Wohnbevölkerung besteht, das eigene Kraftfahrzeug zu benutzen, ist schon deswegen gerechtfertigt, weil dadurch von der Verkehrspolitik ein legitimer Anreiz geschaffen wird, daß die in diesen Gebieten wohnende Bevölkerung weiterhin in innerstädtischen Bereichen, in denen Kurzparkzonen eingerichtet werden, ihre Wohnbedürfnisse befriedigt. Angesichts der Parkraumknappheit in zentralen städtischen Lagen bildet es einen sinnvollen Ausgleich für die in diesen Lagen der Bevölkerung erwachsenden verkehrsbedingten Nachteile, wenn ihnen bevorzugte Parkmöglichkeiten eingeräumt werden.

Daß der Gesetzgeber für die bevorzugte Vergabe von Ausnahmebewilligungen nach §45 Abs4 StVO 1960 an den Wohnsitz anknüpft, macht die Regelung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch dann nicht unsachlich, wenn dadurch auch Gewerbetreibende - faktisch - bevorzugt werden, die ihr Gewerbe an ihrem Wohnsitz ausüben.

Wenn ferner in §45 Abs4 StVO 1960 nur der "Zulassungsbesitzer" eines Personen- oder Kombinationskraftwagens Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung besitzt, so ist diese gesetzliche Voraussetzung ebenfalls aus sachlichen Erwägungen gerechtfertigt. Im betreffenden Gebiet wohnhafte Antragsteller könnten sonst Dauerparkberechtigungen für fremde Kraftfahrzeuge erwirken, die dann deren nicht im Gebiet wohnhaften Zulassungsbesitzern zugute kommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Kurzparkzone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1491.1992

Dokumentnummer

JFR_10068783_92B01491_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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