RS Vwgh 1996/5/23 93/07/0027

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG OÖ §1 Abs1;

Rechtssatz

Ist das Befahren der im fremden Eigentum stehenden Liegenschaften lediglich gegen jederzeitigen Widerruf, gegen Anzeige des beabsichtigten Befahrens mindestens eine Woche vorher und gegen eine im voraus zu erbringende Leistung in Form der Bezahlung der Rechnung für den Kauf von 6 Kubikmeter Sägespänen gestattet, stellt sich diese "Erschließungsmöglichkeit" als unzulänglich iSd § 1 Abs 1 OÖ GSLG dar. Die auch in der Literatur vertretene Auffassung, ein Bittweg stelle an sich eine rechtlich ausreichende Verbindung dar, wird vom VwGH nicht geteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070027.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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