RS Vwgh 1996/5/23 95/15/0030

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs4;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs7;
EStGNov 1974;

Rechtssatz

§ 68 Abs 7 EStG 1988 und § 68 Abs 4 EStG 1972 enthalten Ausnahmen von dem Grundgedanken des § 68, daß nur solche Lohnbestandteile, die für tatsächlich und unter bestimmten Voraussetzungen erbrachte Arbeitsleistungen ausgezahlt werden, begünstigt sind. Dieser Grundgedanke liegt im übrigen auch der Neufassung des § 68 Abs 4 EStG 1972 durch die EStGNov 1974 zugrunde, mit welcher der im Krankheitsfalle weitergezahlte Arbeitslohn in den Katalog des § 68 Abs 4 EStG 1972 aufgenommen worden ist. Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgelt. Weil der Dienstnehmer im Urlaub die durch § 68 Abs 1 EStG 1988 und § 68 Abs 2 EStG 1988 und § 68 Abs 1 EStG 1972 steuerlich begünstigten Leistungen nicht erbringt, ist die in diesen Gesetzesstellen normierte Steuerbefreiung für Bestandteile des Urlaubsentgeltes nicht anwendbar, zumal sich die Ausnahmebestimmungen des § 68 Abs 7 EStG 1988 und § 68 Abs 4 EStG 1972 nicht auf das Urlaubsentgelt erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150030.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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