RS Vwgh 1996/5/23 94/15/0060

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §13;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lita;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß der materielle Verschleiß eines Wirtschaftsgutes (hier: eines Computers) unter dem Gesichtspunkt der "technischen Abnutzung" im allgemeinen einen für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes, insb eines technischen Artikels, bedeutsamen Faktor darstellt. Dieser Verschleiß ist aber nicht bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern gleich. Im Hinblick auf die ebenfalls maßgebliche "wirtschaftliche Abnutzung" stellt es eine notorische Tatsache dar, daß sich ältere Computer-Hardware oftmals nicht oder nicht ausreichend für die Anwendung neuentwickelter Software eignet und daß die Entwicklung in beiden Bereichen in den letzten Jahren geradezu stürmisch verläuft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150060.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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