RS Vwgh 1996/5/23 94/15/0045

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Von einem Verpflegungsmehraufwand kann nicht die Rede sein, weil der Abgabepflichtige (hier ein Buslenker im Linienverkehr), der auch nicht behauptet, die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten auf seiner täglich befahrenen Route nicht zu kennen, einen Teil seiner Mahlzeiten regelmäßig außer Haus einnimmt. Der Abgabepflichtige ist nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (zB Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (Hinweis E 25.5.1988, 87/13/0195; E 18.12.1990, 87/14/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150045.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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