RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0039

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §81;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Verweigert eine Wassergenossenschaft die nachträgliche Einbeziehung einer Liegenschaft, so hat die Wasserrechtsbehörde über einen solchen Antrag gem § 85 WRG als Aufsichtsbehörde über die Verpflichtung zur nachträglichen Aufnahme zu entscheiden (Hinweis E 31.5.1983, 83/07/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070039.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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