RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0076

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AWG Tir 1990 §2 Abs2;
AWG Tir 1990 §2 Abs4;
AWG Tir 1990 §3 Abs2;

Rechtssatz

In welcher Weise jemand mit seinen anfallenden Abfällen verfährt, hat mit der Frage der rechtlichen Einordnung des anfallenden Abfalls unter die Bestimmung des § 2 Abs 2 Tir AWG 1990 oder jene des § 2 Abs 4 Tir AWG 1990 nichts zu tun. Nicht die Frage der Entsorgung der anfallenden Abfälle, sondern ausschließlich deren rechtliche Qualifizierung bildet den Gegenstand des nach § 3 Abs 2 Tir AWG 1990 zu erlassenden Feststellungsbescheides.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070076.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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