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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §81 Abs2;Rechtssatz
Was unter Nachteilen der bisherigen Mitglieder einer Wassergenossenschaft iSd § 81 Abs 2 WRG zu verstehen ist, kann nur aus Art und Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens erschlossen werden. Bei einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage ist von dem der Wassergenossenschaft eingeräumten Maß der Wasserbenutzung auszugehen. Entspricht der derzeitige Verbrauch annähernd der konsentierten Menge, dann wird die Annahme zu rechtfertigen sein, daß das Hinzukommen weiterer Verbraucher einen wesentlichen Nachteil darstellen könnte, während bei einem größeren Abstand zwischen diesen Werten angenommen werden kann, daß der Bedarf großzügig bemessen wurde und deshalb das Hinzutreten weiterer Verbraucher so lange zumutbar ist, als ein entsprechend großer Abstand zwischen dem tatsächlichen Verbrauch und der konsentierten Menge klafft (Hinweis E 18.2.1986, 85/07/0229; E 31.5.1983, 83/07/0001; E 22.10.1971, 581/71, VwSlg 8092 A/1971; E 26.3.1957, 1897/56, VwSlg 4311 A/1957.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070039.X05Im RIS seit
12.11.2001