RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0065

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §42;
FlVfLG NÖ 1975 §43 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Mit der im § 43 Abs 1 Z 2 NÖ FlVfLG 1975 ua für Kaufverträge aufgestellten Voraussetzung, daß die erworbene Grundfäche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt, hat der Gesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß nur Verträge über Grundflächen, also nicht auch Verträge über ideelle Miteigentumsanteile an Grundstücken sich dazu eignen, einem Flurbereinigungsverfahren zugrundegelegt zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070065.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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