RS Vwgh 1996/5/23 95/15/0018

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §90;
ABGB §94 Abs2;
EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs3;

Rechtssatz

Für das Tragen von Krankheitskosten der Ehegattin ergibt sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung. Dies gilt allerdings nur für solche Krankheitskosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind. Wenn es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß sich

Zahlungen zur Beseitigung einer finanziellen Belastungssituation allenfalls positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken können, umfaßt doch die Unterhaltspflicht derartige Zahlungen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150018.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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