RS Vwgh 1996/5/23 95/07/0212

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs2;

Rechtssatz

Das in den E vom 1.12.1992, 92/07/0142, und vom 10.11.1992, 92/07/0131, fallbezogen für erforderlich befundene Vorliegen eines ersten groben Entwurfes künftiger Gestaltung darf nicht mißverstanden werden. Das Vorliegen einer Grobplanung über die künftige Neuordnung bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Ausscheidungsantrag wird die Begründung der Ablehnung eines solchen Antrages zwar entscheidend vereinfachen, stellt aber nicht den einzigen Weg dar, auf welchem die Ablehnung eines Ausscheidungsantrages im Verhältnis zum jeweiligen Sachvorbringen der die Ausscheidung ihrer Grundstücke begehrenden Partei nachvollziehbar begründet werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070212.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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