RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0031

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §39;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §40;
FlVfGG §41;
FlVfLG NÖ 1975 §101;
FlVfLG NÖ 1975 §17;

Rechtssatz

§ 101 NÖ FlVfLG 1975 räumt den Parteien im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens rechtserhebliche Erklärungsbefugnisse mit rechtsgestaltender Wirkung bezüglich der durch das NÖ FlVfLG 1975 eingeräumten Rechtsansprüche, insbesondere den Abfindungsanspruch, ein. Der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens kommt daher bezüglich ihres Abfindungsanspruches eine Dispositionsbefugnis zu, welche sie durch eine mit rechtsgestaltender Wirkung ausgestatteten Erklärung iSd § 101 NÖ FlVfLG 1975 ausüben kann. Allein der Partei obliegt in Ausübung ihres Erklärungsrechtes die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen (Hinweis E 11.3.1980, 1679/78, VwSlg 10063 A/1980). Die Bindung der Partei an eine abgegebene Erklärung wird durch § 101 NÖ FlVfLG 1975 ausdrücklich festgeschrieben, da ein Widerruf nur mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070031.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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