RS Vwgh 1996/5/24 94/17/0320

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BAO §96;
LAO NÖ 1977 §76;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/17/0321

Rechtssatz

§ 18 Abs 4 AVG ist im Bereich des niederösterreichischen Landesabgabenverfahrens nicht anwendbar. § 73 Abs 1 NÖ LAO 1977 verlangt nicht, daß die Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden leserlich zu sein hat. § 18 Abs 4 AVG ist auch nicht Ausdruck eines auf das Abgabenverfahrensrecht übertragbaren allgemeinen Grundsatzes eines rechtsstaatlichen Verfahrens (Hinweis E 22.10.1992, 91/16/0107; E 16.2.1994, 93/13/0025).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenVerhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170320.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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