RS Vwgh 1996/5/24 94/17/0320

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101;
BAO §246 Abs1;
BAO §257;
BAO §278;
LAO NÖ 1977 §192;
LAO NÖ 1977 §201 Abs1;
LAO NÖ 1977 §208;
LAO NÖ 1977 §76;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/17/0321

Rechtssatz

Entspricht ein inhaltlich einheitlicher Abgabenbescheid nicht den Erfordernissen des § 76 NÖ LAO 1977, so tritt der Bescheid jedem einzelnen Schuldner gegenüber mit der Zustellung an ihn in Wirksamkeit. Das Berufungsrecht steht nur jener Partei zu, an die der Bescheid ergangen ist (§ 192 LAO NÖ 1977). Ein noch nicht herangezogener Gesamtschuldner könnte lediglich dem Rechtsmittel des anderen, bereits in Anspruch genommenen Schuldners gem § 201 Abs 1 LAO NÖ 1977 beitreten. Eine von einer hiezu noch nicht legitimierten Partei eingebrachte förmliche Berufung ist nicht als Beitritt zum Berufungsverfahren zu werten und daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170320.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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