RS Vwgh 1996/5/24 95/17/0630

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/17/0631 - 0764, 96/17/0258 - 0272

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0168 B 12. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verfahrenshelfer kann nur in jenen Rechtsachen in seiner Eigenschaft als Vertreter des Bf tätig werden, für die der Bf die Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt hat. Keinesfalls kann der Verfahrenshelfer jedoch Rechtsachen ins Spiel bringen, die nicht Gegenstand des Verfahrenshilfeantrages waren.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170630.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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