RS Vwgh 1996/5/24 95/17/0466

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50 Abs2;
VStG §50 Abs6;

Rechtssatz

Die Verwechslung der beiden Abschnitte des Originalbeleges bei der Einzahlung bei einem Geldinstitut (der Abschnitt ohne den kodierten Verwendungszweck wurde vom Geldinstitut an die PSK und von dieser in Kopie an die Behörde weitergeleitet, während der Abschnitt mit dem kodierten Verwendungszweck irrtümlich beim Einzahler verblieb), die ohne weiteres aufzuklären gewesen wäre, kann keineswegs als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages angesehen werden. Eine derartige Verwechslung der Abschnitte ließe sich auch bei Einzahlung an einem Postschalter oder PSK-Bank-Schalter nie mit Sicherheit ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170466.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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