TE Vfgh Beschluss 2004/11/29 B294/04

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
Vlbg GVG 2000 §7 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Einleitung eines grundverkehrsbehördlichen Prüfungsverfahrens hinsichtlich der Feriennutzung eines bebauten Grundstücks als gegenstandslos; Wegfall der Beschwer in Folge Aufhebung der grundverkehrsrechtlichen Regelungen über den Baugrundstückverkehr durch eine Novelle zum Vlbg GVG; Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Vorarlberger Grundverkehrs-Landeskommission, mit dem das Verfahren zur Prüfung der Richtigkeit der von dem Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung gemäß §7 Abs2 Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, LGBl für Vorarlberg 2000/29 idF des LG LGBl 2001/58 (im Folgenden: VGVG), dass der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt, gemäß §31 VGVG eingeleitet und die Anmerkung des Verfahrens im Grundbuch beantragt wurde, und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides. Die Anmerkung im Grundbuch wurde mit Beschluss des BG Bludenz vom 21. Jänner 2004 durchgeführt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf die am 3. März 2004 im Vorarlberger Landtag beschlossene Aufhebung der Regelungen betreffend den Baugrundstückverkehr, die die Löschung der beanstandeten Anmerkung im Grundbuch zur Folge habe, die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Durch die Novellierung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes durch das LG LGBl 2004/28 unterliegen Rechtsgeschäfte über Baugrundstücke in Folge ersatzloser Aufhebung des "2. Unterabschnitts, Verkehr mit Baugrundstücken (§§6-8)" nicht mehr den Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes.

II. Das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist einzustellen: Es wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorarlberger Grundverkehrs-Landeskommission aufgehoben, jedoch wurde durch die Novellierung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes die Rechtslage insofern geändert, als der genehmigungsfreie Erwerb von Baugrundstücken nicht mehr von der Erklärung gemäß §7 Abs2 VGVG abhängig ist und demzufolge auch ein nachfolgendes Prüfungsverfahren über die allfällige Unrichtigkeit der Erklärung nicht mehr in Frage kommt. Es könnte daher selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (wenn durch den Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden wäre) nur mehr theoretische Bedeutung zukommen.

Nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 mit, dass er sich als klaglos gestellt erachte.

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl zB VfSlg 12.503/1990, 15.209/1998).

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - nicht die belangte Behörde den Bescheid formell aufgehoben hat, sondern die Wirkung des Bescheides durch einen Akt des Gesetzgebers weggefallen ist (vgl VfSlg 16.437/2002).

Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie Eingabegebühr in der Höhe von € 180,- enthalten.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Novellierung, Grundverkehrsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B294.2004

Dokumentnummer

JFT_09958871_04B00294_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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