RS Vwgh 1996/5/24 95/17/0466

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50 Abs1;
VStG §50 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 88/17/0141 5

Stammrechtssatz

Mit der Hinterlassung einer zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges ist das Wahlrecht des Organes, eine Organstrafverfügung zu verhängen oder eine Anzeige zu erstatten, erloschen (Hinweis E 28.4.1977, 179/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170466.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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