RS Vwgh 1996/5/24 95/17/0466

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50 Abs2;
VStG §50 Abs6;

Rechtssatz

Die Kontrolle der Einzahlung des mit Organstrafverfügung verhängten Strafbetrages ist - insbesondere bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen - wesentlich vereinfacht, wenn der vom Organ der öffentlichen Aufsicht übergebene oder hinterlassene Orginalbeleg verwendet wird. Die Regelung des § 50 Abs 6 VStG liegt daher im Interesse einer Verwaltungsökonomie (Hinweis E VfGH 8.10.1980, B 341/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170466.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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