RS Vwgh 1996/5/29 93/13/0008

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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L94059 Ärztekammer Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
EStG 1972 §32 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Zum Vorbringen, die strittigen Beträge (rückgezahlte Beträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer) seien Entschädigung iSd § 32 Z 1 EStG 1972 (iVm § 37 Abs 2 Z 4 legcit), ist darauf zu verweisen, daß die Rückzahlung der Beiträge durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer auf Antrag des Abgabepflichtigen und somit aufgrund seiner Initiative erfolgt ist. Es steht daher die freiwillige Herbeiführung der Entschädigung der Anwendung der Begünstigung des § 37 Abs 1 entgegen (Hinweis E 25.10.1977, 1173/77, VwSlg 5181 F/77; Hofstätter-Reichel, § 32 EStG 1988 Tz 3.1;

Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 32 Tz 6.1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130008.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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