RS Vwgh 1996/5/29 96/13/0030

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §157;
FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0158 E 18. Oktober 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 157 erster Satz sowie des § 161 Abs 1 FinStrG ist abzuleiten, daß im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt ihres Ergehens zu prüfen ist, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden muß; eine den angefochtenen Bescheid bestätigende Rechtsmittelentscheidung darf demnach im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anderslautende Entscheidung erfordert. Die demgegenüber von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, sie habe in der Entscheidung über die Administrativbeschwerde lediglich zu untersuchen gehabt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Einleitungsbescheides der Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben gewesen sei oder nicht, widerspricht demnach dem Gesetz (Hinweis E 2.8.1995, 94/13/0282).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130030.X01

Im RIS seit

10.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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