RS Vwgh 1996/5/29 92/13/0301

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UrhG §14;
UrhG §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten liegen nur dann vor, wenn sie nach den zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis unmittelbar als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, was dann nicht zutrifft, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, welches in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (Hinweis E 10.11.1993, 91/13/0180). Unter Verwertung von Urheberrechten ist nur eine solche iSd UrhG zu verstehen (Hinweis E 22.12.1993, 90/13/0160, mwN). Alle Verwertungstatbestände des UrhG haben gemein, daß das betreffende Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Von Einkünften aus der Verwertung von Urheberrechten kann daher nur gesprochen werden, wenn der Urheber ein Entgelt dafür erhält, daß er entweder sein Werk selbst der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einem Dritten hiezu das Recht einräumt (Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung gemaß § 24 UrhG).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130301.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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