RS Vwgh 1996/5/29 93/13/0007

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV abziehbare Repräsentationsaufwendungen 1976;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1966 §16 Z2;
KStG 1966 §7 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs1;

Rechtssatz

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sind Abschnittsteuern, dh daß für Zwecke der Erhebung dieser Steuern die in bestimmten Zeitabschnitten verwirklichten Tatbestände periodisch erfaßt werden. Für die Zeit vor 1989 ergibt sich dies aus § 2 Abs 1 EStG 1972 und aus § 7 Abs 1 KStG 1966. Die Regelungen dieser Gesetze beziehen sich demgemäß - abgesehen etwa von periodenübergreifenden Verrechnungsvorschriften - auf die einzelnen Jahre, die insgesamt unter ihren zeitlichen Anwendungsbereich fallen, der mit Ablauf des 31.12.1988 geendet hat. Die V BGBl 1976/350 knüpft an den in § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 enthaltenen Tatbestand des Tätigens von Ausfuhrumsätzen an und erfaßt die betreffenden Tätigkeiten dementsprechend nur in den unter den zeitlichen Anwendungsbereich des EStG 1972 fallenden Jahren. Daraus folgt, daß der V BGBl 1976/350 kein über das EStG 1972 hinausreichender zeitlicher Anwendungsbereich beizumessen ist (Hinweis Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, 1161 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130007.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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