RS Vwgh 1996/5/30 95/06/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

L57507 Camping Mobilheim Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauRallg;
CampingplatzG Tir 1980 §5 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bezüglich des Erfordernisses einer Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal einer baulichen Anlage kommt es nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht die rasche Demontagemöglichkeit, sondern darauf an, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muß (Hinweis E 21.2.1979, 2131/76, und E 13.9.1988, 86/04/0135). Die Verbindung mit dem Boden ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müßte (Hinweis E 19.12.1966, 1532/65). Es kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Zweifel gezogen werden, daß ein Objekt im Ausmaß von ca 2,2 m x 3,8 m bei werkgerechter Herstellung zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit einer sturmsicheren und kippsicheren Verbindung mit dem Boden bedarf, wie es im vorliegenden Fall auch faktisch durch das Davorstellen des Wohnwagens vor die offene Seite des Vorbaues zu bewerkstelligen versucht wurde (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060091.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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