RS Vfgh 1994/2/28 B130/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Versäumung der Beschwerdefrist; Zurückweisung der Beschwerde; Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der sechswöchigen Frist des §82 Abs1 VfGG beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Die in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführten Umstände vermögen daran nichts zu ändern (vgl. VfGH 12.10.92, B1002/92).

Entscheidungstexte

  • B 130/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1994 B 130/94

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B130.1994

Dokumentnummer

JFR_10059772_94B00130_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten