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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Versäumung der Beschwerdefrist; Zurückweisung der Beschwerde; Aussichtslosigkeit des VerfahrenshilfeantragsRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der sechswöchigen Frist des §82 Abs1 VfGG beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Die in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführten Umstände vermögen daran nichts zu ändern (vgl. VfGH 12.10.92, B1002/92).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B130.1994Dokumentnummer
JFR_10059772_94B00130_01