RS Vfgh 1994/2/28 B80/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EStG §18 Abs1 idF vor BGBl 531/1984
BAO §188
BAO §303
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme eines Finanzverfahrens; Geltendmachung ausschließlich einfachgesetzlicher Fragen; Unterstellung eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhalts bei Versagung des Verlustvortrags bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage für Einkommen- und Gewerbesteuer aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung; Ausgleich der Buchhaltungsmängel bereits durch behördliche Schätzungen

Rechtssatz

Ist die Richtigstellung von Fehlbuchungen möglich oder kann die unterlassene Buchung nachgetragen oder der unterlaufene Mangel durch Schätzung behoben werden, so darf einer ihrer Art nach auf periodengerechte Erfassung der Geschäftsvorgänge angelegten Buchführung nicht die Eignung abgesprochen werden, einen vortragsfähigen Verlust auszuweisen.

Die pauschale Verwerfung einer durch Schätzung zu ergänzenden Buchführung würde im Ergebnis eine überschießende, durch das Erfordernis ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr zu rechtfertigende und damit gleichheitswidrige Sanktion für die festgestellten Mängel darstellen (mit Hinweis auf E v 10.12.92, B227/91 und E v 28.09.93, B2006/92).

Die Mängel der Buchhaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft erscheinen durch die behördlichen Schätzungen ausgeglichen. Die erst durch Schätzung ermittelten Erlöse schmälern auch den anhand des Rechenwerkes ermittelten Verlust nur zu einem verhältnismäßig kleineren Teil; der erhebliche Verlust als solcher und dessen periodengerechte Zuordnung stehen außer Streit. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die - von einem ehemaligen Geschäftsführer allein zu verantwortenden - beanstandeten Gefälligkeitsrechnungen bzw Überfakturierungen auf zwei spezifische Geschäftsbeziehungen beschränkt waren, sodaß diese Mängel nicht auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und infolgedessen die Gefälligkeitsrechnungen bzw Überfakturierungen im wiederaufgenommenen Verfahren mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit rekonstruiert und entsprechend neu bewertet werden konnten.

Der Bescheid war deshalb, weil und insoweit er die Vortragsfähigkeit des für das Jahr 1981 gemäß §188 BAO festgestellten Verlustes verneint, aufzuheben. Wegen des zwingenden sachlichen Zusammenhanges war er ferner auch aufzuheben, soweit er die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1983 und die Festsetzung der Gewerbesteuer für 1982 bis 1985 und für 1987 betrifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Wiederaufnahme, Schätzung, Einkommensteuer, Sonderausgaben, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B80.1993

Dokumentnummer

JFR_10059772_93B00080_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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