RS Vwgh 1996/5/31 95/12/0147

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §18;
GehG 1956 §30a Abs3;
GehG 1956 §30d Abs1;
GehG 1956 §30d Abs2;
GehG/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Aus § 30d Abs 2 GehG, wonach die Höhe der Entschädigung iSd § 30d Abs 1 GehG ua unter Berücksichtigung einer bereits gebührenden Verwendungszulage gem § 30a GehG festzusetzen ist, ergibt sich, daß die Entschädigung gem § 30d GehG und die Zulage nach § 30a GehG nebeneinander bestehen können; es ist

aber geboten darzulegen, welcher Funktionsbereich durch die jeweilige Zulage abgegolten wird. Im Hinblick auf die zwingenden Bestimmungen des § 30a Abs 3 GehG bzw § 30d Abs 2 letzter Satz GehG ist gegebenenfalls auch klarzustellen, weshalb bzw wofür dem Beamten die ihm angewiesene Mehrleistungszulage gem § 18 GehG gebührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120147.X05

Im RIS seit

28.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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