RS Vfgh 1994/2/28 B1304/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
RundfunkG §2
RundfunkG §27 Abs1 Z1 litb
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Gleichheitsrechts durch die Abweisung einer an die Rundfunkkommission gerichteteten Beschwerde wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes durch eine Fernsehsendung über die systematische Vergewaltigung von Frauen im ehemaligen Jugoslawien

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, im Recht nach §2 RundfunkG verletzt worden zu sein, so ist ihm zu entgegnen, daß es sich dabei nur um eine einfachgesetzliche Norm handelt.

Der Beschwerdeführer behauptet gar nicht, selbst im Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art10 Abs1 EMRK verletzt zu sein, sodaß seine entsprechenden Einlassungen den Umständen nach auf sich beruhen können.

Soweit der Beschwerdeführer eine Sendung bestimmten Inhalts und Umfangs zu fordern scheint, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über konkrete (historische) Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen innerhalb des rundfunkverfassungsrechtlichen Rahmens - bei Sendungen, die der ORF selbst gestaltet - Sache des ORF ist (vgl. VfGH 15.03.93 B468/91). Daß der ORF die ihm verfassungsgesetzlich gezogenen Grenzen nicht überschritt, ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung.Soweit der Beschwerdeführer eine Sendung bestimmten Inhalts und Umfangs zu fordern scheint, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über konkrete (historische) Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen innerhalb des rundfunkverfassungsrechtlichen Rahmens - bei Sendungen, die der ORF selbst gestaltet - Sache des ORF ist vergleiche VfGH 15.03.93 B468/91). Daß der ORF die ihm verfassungsgesetzlich gezogenen Grenzen nicht überschritt, ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Der Standpunkt der belangten Behörde ist unter den obwaltenden Verhältnissen insgesamt weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Meinungsäußerungsfreiheit, Objektivitätsgebot (Rundfunk)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1304.1993

Dokumentnummer

JFR_10059772_93B01304_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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