RS Vwgh 1996/5/31 93/12/0082

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation

Norm

BLVG 1965 §4;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1;
SchOG 1962 §54 Abs2;
SchOG 1962 §56 Abs2;

Rechtssatz

Das maßgebende Beschäftigungsausmaß iSd § 12 Abs 2 Z 1 GehG ergibt sich nicht aus dem GehG selbst, sondern aus jenen Bestimmungen, die die fragliche Beschäftigung näher regeln (hier: ist hiefür das BLVG maßgebend. Im Falle der Eingliederung einer berufsbildenden mittleren Schule in eine berufsbildende höhere Schule (siehe dazu § 54 Abs 2 SchOG 1962 und § 56 Abs 2 SchOG 1962) wird die Anwendbarkeit des § 4 BLVG nicht berührt (hier: es hätte der Klärung bedurft, ob der Lehrer an der Bauhandwerkerschule für Maurer unterrichtete oder an der Höheren Technischen Bundes Lehr und Versuchsanstalt, von der Klärung dieser Frage hängt es aber ab, ob die strittigen Zeiten zur Gänze oder zur Hälfte bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120082.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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