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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Die Haltung von zwei bis drei Stück Rehwild in einem Wildgatter zum Zweck der Freizeitgestaltung und der Fleischproduktion für den Eigenbedarf liegt nicht im öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche iSd § 17 Abs 2 ForstG 1975.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100001.X01Im RIS seit
20.11.2000