RS Vwgh 1996/6/3 94/10/0131

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der in einem Verfahren nach § 27 Tir NatSchG 1991 beigezogene Amtssachverständige Biologe sei, bietet keinen Anhaltspunkt für eine in der Beiziehung dieses Amtssachverständigen oder in der Verwertung seines Befundes und Gutachtens gelegene Rechtswidrigkeit. Daß der Sachverständige von der Behörde als "Amtssachverständiger für Naturkunde" bezeichnet wurde, ist sowohl iZm seiner Eigenschaft als amtlicher Sachverständiger als auch mit dem inneren Beweiswert von Befund und Gutachten ohne Bedeutung.

Schlagworte

Allgemein Amtssachverständiger Person Bejahung Anforderung an ein Gutachten Befangenheit von Sachverständigen Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100131.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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