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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wird im Rubrum der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und der Beschwerdeergänzung vor dem VwGH als belangte Behörde die Landesregierung genannt, im Text der Beschwerdeergänzung jedoch der Landeshauptmann und liegt auch der vom Landeshauptmann erlassene Bescheid der Beschwerde bei, so beruht die falsche Bezeichnung im Rubrum auf einem offensichtlichen Versehen, und als belangte Behörde gilt der Landeshauptmann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100150.X01Im RIS seit
20.11.2000