RS Vwgh 1996/6/3 91/10/0150

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wird im Rubrum der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und der Beschwerdeergänzung vor dem VwGH als belangte Behörde die Landesregierung genannt, im Text der Beschwerdeergänzung jedoch der Landeshauptmann und liegt auch der vom Landeshauptmann erlassene Bescheid der Beschwerde bei, so beruht die falsche Bezeichnung im Rubrum auf einem offensichtlichen Versehen, und als belangte Behörde gilt der Landeshauptmann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100150.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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