RS Vwgh 1996/6/3 92/10/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1996
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs2 lita;
LSchG Vlbg 1982 §26 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §27 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs3;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/06 91/10/0129 2

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob die Verwirklichung eines Projektes Interessen des Landschaftsschutzes iSd § 1 Abs 2 lit a Vlbg LSchG 1982 beeinträchtigt, ist das ausschließliche oder überwiegende Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft am Landschaftsschutz schon dann als überschritten anzusehen, wenn durch die Verwirklichung des Projektes in irgendeiner Richtung überörtliche Interessen berührt werden. Eine Beeinträchtigung überörtlicher Interessen läßt sich von vornherein nicht nur deswegen ausschließen, weil die Erheblichkeitsschwelle des Eingriffes für den Landschaftsschutz evident überschritten ist, sondern auch im Hinblick auf ein Fehlen einer Verordnung iSd § 4 Abs 4 Vlbg

LSchG 1982.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100012.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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