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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
B-VG Art118 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/06 91/10/0129 2Stammrechtssatz
Bei der Prüfung, ob die Verwirklichung eines Projektes Interessen des Landschaftsschutzes iSd § 1 Abs 2 lit a Vlbg LSchG 1982 beeinträchtigt, ist das ausschließliche oder überwiegende Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft am Landschaftsschutz schon dann als überschritten anzusehen, wenn durch die Verwirklichung des Projektes in irgendeiner Richtung überörtliche Interessen berührt werden. Eine Beeinträchtigung überörtlicher Interessen läßt sich von vornherein nicht nur deswegen ausschließen, weil die Erheblichkeitsschwelle des Eingriffes für den Landschaftsschutz evident überschritten ist, sondern auch im Hinblick auf ein Fehlen einer Verordnung iSd § 4 Abs 4 Vlbg
LSchG 1982.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100012.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011