RS Vwgh 1996/6/3 91/10/0150

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
WeinG 1985 §40 Abs1 Z2;
WeinG 1985 §60 Abs5;
WeinG 1985 §66;

Rechtssatz

Bestand für eine Verlängerung der Beschlagnahme im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses gem § 40 Abs 1 Z 2 WeinG 1985 kein Grund mehr, hat die Strafbehörde nun die Wahl, eine Verfallserklärung vorzunehmen oder nicht. Eine bedingte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. Auch die Berufungsbehörde kann die Beschlagnahmewirkung nicht aufrecht erhalten, sondern kann nur - nach Durchführung eines eigenen Verfahrens mit möglicherweise anderen Beteiligten - die Verfallsanordnung treffen oder nicht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100150.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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