RS Vwgh 1996/6/4 95/09/0311

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §1 Abs1;
AMSG 1994 §41 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/04 95/09/0261 1

Stammrechtssatz

Das Arbeitsmarktservice wurde gem § 1 Abs 1 Arbeitsmarktservicegesetz (BGBl 1994/313) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Gem § 41 Abs 1 AMSG 1994 bestreitet das Arbeitsmarktservice die Personalausgaben und Sachausgaben für die Vollziehung des AuslBG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Solcherart hat der zuerkannte Aufwandersatz aber dem Arbeitsmarkt als Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG zuzufließen.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Belangte Behörde als obsiegende Partei Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090311.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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